Golf in Zeiten von SARS-CoV-2

Ja, es muss sein. Noch ein Artikel über das Corona-Virus.

Seit der vergangenen Woche ändert sich die Lage in Deutschland und dem Rest der Welt quasi im Stundentakt. Was gestern noch aktuell war, ist heute schon Makulatur. Maßnahmen, die vor einer Woche noch als absolut überzogen gegolten hätten, sind jetzt in Kraft. Und die Menschen – und damit natürlich auch ich – versuchen sich anzupassen.

Hygiene spielt natürlich eine entscheidende Rolle. Noch vor kurzer Zeit hätten viele das Verweigern eines Handschlags als Affront empfunden. Oder das Halten einer gewissen Distanz. Das ändert sich gerade.

Und Golf?

Vorstände, Mitarbeiter und letztlich auch die Golfprofessionals arbeiten momentan daran, Mitglieder und Gäste bestmöglich zu informieren und dabei größtmögliche Sicherheit walten zu lassen. Die Faktenlage ist indessen folgendermaßen:

Am 16. März dieses Jahres wurden von Bundes- und Landesregierungen die  „Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland“ verabschiedet. Das bedeutet, dass „der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen“ sowie „Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen“ vorübergehend untersagt sind. (Quelle: www.pga.de)

Soweit, so unklar.

Gesetzestexte sind meist auslegungsfähig formuliert und damit an spezifische Situationen anzupassen. Da Infektionsschutz Ländersache ist, geben die jeweiligen Landesregierungen die Kompetenzen an die Städte und Landkreise weiter. Diese delegieren die Durchsetzung der Beschränkungen im Einzelfall wiederum an die jeweiligen Gesundheits- oder Ordnungsämter.

Das Ordnungsamt des Landkreises Siegen-Wittgenstein hat den Betrieb der Golfanlage bis auf Weiteres untersagt.

Mein Berufsverband, die PGA of Germany, hat heute (17. März 2020) per Veröffentlichung auf ihrer Website ihre rechtliche Auslegung bezüglich der Erteilung von Golfunterricht mitgeteilt:

„Dies bedeutet, dass sämtliche Sportangebote einzustellen sind und nicht nur sportliche Wettkämpfe, sondern auch Einzelunterricht sowie Gruppen- und Mannschaftstraining auf Golfanlagen untersagt sind. Mit anderen Worten: Auf Golfplätzen darf weder gespielt noch geübt werden.“ (Quelle: www.pga.de)

Ferner wird Golflehrern davon abgeraten, Unterricht zu erteilen, selbst wenn in bestimmten Gegenden Deutschlands andere Rechtsauffassungen herrschten, denn:

„Verstöße gegen die bereits erlassenen oder noch zu erlassenden Verbote sind nach § 75 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Sofern es durch den Verstoß zur Verbreitung von Corona oder den Erregern kommt, kann sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden (§ 75 Abs. 3 IfSG). „ (Quelle: www.pga.de)

Kurz: ein verantwortlich handelnder Golfprofessional wird unter keinen Umständen Golfunterricht erteilen, es sei denn, Freizeitaktivitäten werden vom Bann der Regierung ausdrücklich ausgenommen.

Letztlich geht es uns Pros in dieser Hinsicht genauso wie anderen Branchen im Freizeitbereich: Fitneßstudios, Gastronomie, Theater, Museen und viele mehr mussten ihre Tore schließen. Es ist zu hoffen, dass gemeinsam Lösungen gefunden werden, die die wirtschaftlichen Auswirkungen für alle Beteiligten abfedern können.

Für uns alle sollte es aber in erster Hinsicht darum gehen, uns selbst und andere nicht zu gefährden und das Gesundheitswesen in seiner Arbeit gegen die Auswirkungen von Covid-19 durch überlegtes Handeln zu unterstützen.

Wenn Du Dich informieren möchtest, wie Du Dich und andere schützen kannst, findest Du entsprechende Informationen auf der Seite des Robert-Koch-Instituts sowie unter www.infektionsschutz.de